»Erdlingshof« seit 1.4.2023 offiziell jagdfrei!
Alle Grundstücke des »Erdlingshofs« e. V., idyllisch gelegen im Landkreis Regen im Bayerischen Wald, sind mit Beginn des neuen Jagdjahres am 1.4.2023 offiziell jagdfrei! Und das betrifft nicht nur die Hofgrundstücke, die im Besitz der beiden Vorstände Birgit Schulze und Johannes Jung stehen, sondern auch die Weideflächen, die dem eingetragenen Verein - also einer juristischen Person - gehören. Damit ist der Erdlingshof der erste Tierschutzverein in Deutschland, dem die jagdrechtliche Befriedung seiner Flächen gelungen ist!
»Obwohl es sich um Grundstücke eines Lebenshofes und Tierschutzvereins handelt und obwohl auf den Flächen auch Tiere grasen, durfte dort bisher ganz "normal" gejagt werden«,
berichten Johannes Jung und Birgit Schulze. »Auch waren wir (wie auch jede andere Person, die ländliche Grundstücke besitzt) Zwangsmitglied in der Jagdgenossenschaft.« · Bild: Erdlingshof e.V.
Der Erdlingshof: Ein Zuhause für über 100 ehemalige »Nutztiere«
Der Erdlingshof hilft Erdenbewohnern, die aus tierquälerischer Haltung gerettet wurden, und gibt ihnen ein sicheres Zuhause. »Wir verstehen „Erdlinge“ als Kunstbegriff für alle Wesen, die auf unserem Planeten wohnen und mit denen wir diesen teilen, und haben davon abgeleitet den Namen „Erdlingshof” gewählt«, erklären Birgit Schulze und Johannes Jung, die beiden Vorstände des Vereins Erdlingshof.
Auf dem Hof leben Rinder, Pferde, Esel, Hirsche, Schweine, Schafe, Ziegen, Hunde, Puten, Gänse, Hühner, Katzen und Kaninchen – viele von ihnen ehemalige »Nutz«tiere. Hier müssen sie keinen vorzeitigen gewaltsamen Tod und keine Tiergefängnisse fürchten, sie brauchen keinen Nutzen mehr erbringen, sondern können einfach nur friedlich leben. Sie können sich auf Wiesen und in geräumigen Ställen frei bewegen und werden von tierliebenden Menschen betreut. Inzwischen sind es über 100 Tiere, die täglich zu versorgen sind.
In den vergangenen Jahren In den vergangenen Jahren kam es auf dem Erdlingshof immer wieder zu Konflikten mit Jägern.
»Wir haben eine große Weide für unsere Pferde und Rinder, die ist mit einem dreireihigen Elektrozaun eingezäunt, da können Wildtiere also durch«, berichtet Birgit Schulze. »Und hier haben wir die Jäger regelmäßig gesehen, wie sie angesessen sind - ob da unsere Pferde und Rinder drauf waren oder nicht.« · Bild: Erdlingshof e.V.
Jäger sitzen auf Hochsitz an Wiesen, auf denen gerettete Pferde und Rinder grasen
In den vergangenen Jahren kam es auf dem Erdlingshof immer wieder zu Konflikten mit Jägern. »Wir haben eine große Weide für unsere Pferde und Rinder, die ist mit einem dreireihigen Elektrozaun eingezäunt, da können Wildtiere also durch«, erklärt Birgit. »Und hier haben wir die Jäger regelmäßig gesehen, wie sie angesessen sind - ob da unsere Pferde und Rinder drauf waren oder nicht. Wir sind immer wieder zu den Jägern hingegangen und haben gesagt: Hier sind unsere Tiere auf der Weide, wir wollen das nicht.«
Im August 2020 eskalierte der Konflikt mit den Jägern - sogar die Polizei musste kommen. Daraufhin entschieden sich Birgit Schulze und Johannes Jung, ein Jagdverbot auf den Flächen des Erdlingshofs beim Landkreis Regen zu beantragen.
2020: Antrag auf jagdrechtliche Befriedung der privaten Grundstücke und der Vereinsgrundstücke
Birgit Schulze und Johannes Jung stellten im August 2020 zunächst den Antrag auf jagdrechtliche Befriedung für das bebaute Hauptgrundstück und die Hirschwiese, welche in ihrem privaten Eigentum stehen. »Das waren die Grundstücke, die eigentlich gar nicht mehr bejagt werden können«, erklärt Birgit. »Denn einmal ist es das Hofgrundstück. Und die Hirschwiese ist mit einem zwei Meter hohen engmaschigen Zaun umgeben, da gehen von außen keine Tiere mehr rein, außer vielleicht Kaninchen oder so. Aber wollten alles offiziell befriedet haben, auch, um ein Zeichen zu setzen.«
Zwei große Wiesen sind Eigentum des Vereins Erdlingshof. »Die Hauptwiese ist etwas über drei Hektar groß, die wird von unseren Tieren beweidet«, erklärt Birgit Schulze. »Dann haben wir noch eine zweite Wiese, die wird im Moment nicht von Tieren beweidet. Da machen wir Heu.«
Im November 2020 stellten Birgit und Johannes auch für die beiden Grundstücke, die im Eigentum des Vereins stehen, den Antrag auf jagdrechtliche Befriedung. Und sie waren bereit, dafür - wenn nötig - durch alle Instanzen bis vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu klagen. Denn: Laut Gesetz zur Änderung jagdrechtlicher Vorschriften, das am 6.12.2013 mit dem § 6 a Bundesjagdgesetz in Kraft getreten ist, dürfen nur »natürliche Personen« das Ruhen der Jagd beantragen. Ein Verein gilt als »juristische Person« und kann laut Bundesjagdgesetz das Ruhen der Jagd auf seinen Flächen gar nicht beantragen.
Bundesjagdgesetz: Tierschutzvereine oder Stiftungen können das Ruhen der Jagd auf ihren Flächen nicht beantragen
In § 6 a Bundesjagdgesetz heißt es: »Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören und im Eigentum einer natürlichen Person stehen, sind auf Antrag des Grundeigentümers zu befriedeten Bezirken zu erklären (Befriedung), wenn der Grundeigentümer glaubhaft macht, dass er die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnt.«
In den Erläuterungen des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz BMVL heißt es: »Antragsberechtigt sind nur natürliche Personen, da die Ablehnung der Jagd aus ethischen Gründen Ausdruck einer persönliche Überzeugung und Gewissensentscheidung ist. Daher entfällt eine Befriedung bei juristischen Personen«.
Im Klartext: Tier- oder Naturschutzvereine oder Stiftungen konnten bisher das Ruhen der Jagd auf ihren Flächen nicht beantragen bzw. durchsetzen - auch dann nicht, wenn diese Flächen nur deshalb erworben wurden, um Schutzgebiete und Lebensraum für Tiere zu schaffen.
Dies stellte im Grunde eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention dar: Denn im Artikel 1 des Zusatzprotokolls zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten heißt es: »Jede natürliche oder juristische Person hat das Recht auf Achtung ihres Eigentums«. Deswegen hatten bereits zwei Tierschutzstiftungen eine Verfassungsbeschwerde gegen den Ausschluss juristischer Personen von jagdrechtlicher Befriedungsmöglichkeit beim Bundesverfassungsgericht gestellt, die 2018 aber abgelehnt wurde. (BVerfG, Beschluss vom 02.05.2018, Az.: 1 BvR 3250/14, BeckRS 2018, 10290 und Az.: 1 BvR 3251/14, BeckRS 2018, 10293)
2020: Wegweisendes Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs
Die Vorstände des Vereins Erdlingshof trafen die Entscheidung - trotz der Beschränkung in § 6 a Bundesjagdgesetz auf natürliche Personen -, den Antrag auf jagdrechtliche Befriedung der Vereinsgrundstücke zu stellen. Als sie den Antrag formuliert hatten, baten sie die Rechtsanwältin Eva Biré, die sich auf Tierschutzrecht spezialisiert hat und vor der Eröffnung ihrer Tierschutzrecht-Kanzlei für die Erna-Graff-Stiftung für Tierschutz gearbeitet hatte, den Text durchzusehen. Rechtsanwältin Eva Biré verwies dabei auf ein wegweisendes Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichthofs München aus dem Jahr 2020. Hier hatte eine GmbH - also ebenfalls eine juristische Person - auf jagdrechtliche Befriedung ihrer Flächen geklagt. (VGH München, Urteil v. 28.05.2020 – 19 B 19.1715) »Das habe ich in unseren Antrag eingefügt, und dieses Urteil war auch ganz maßgeblich für das Befriedungsverfahren«, erklärt Birgit Schulze.
Der Weg zum jagdfreien Grundstück
»Den Antrag haben wir dann selbst formuliert und gestellt«, erläutert die Tierschützerin weiter. »Dabei haben wir uns tief in die Materie eingearbeitet. Auch ein Kollege mit großem juristischem Fachwissen hat uns geholfen. Er hat sich tief in die Verfahren der beiden Tierschutz-Stiftungen eingearbeitet, die damals bis vor das Bundesverfassungsgericht geklagt hatten. Die Stiftungen sind zwar vor dem Bundesverfassungsgericht gescheitert und ihre Flächen wurden nicht befriedet. Aber unser Kollege meinte, dass es nicht an der Sache selber gescheitert sei und und dass es doch Möglichkeiten für die Befriedung von Flächen gebe, die im Eigentum von juristischen Personen stehen.«
Nach der Antragstellung im November 2020 sei dann erst einmal lange nichts passiert. Als die Vorsitzende des Erdlingshofs e.V. anrief, um nachzufragen, wie der Stand der Dinge sei, habe der Sachbearbeiter gesagt, dass er den Antrag für die Vereinsgrundstücke ja ablehnen müsse - die Möglichkeit, einen Antrag auf jagdrechtliche Befriedung zu stellen, hätten laut § 6a Bundesjagdgesetz ja nur »natürliche Personen« und eben keine Vereine. Birgit Schulze verwies auf das genannte Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28.05.2020, demzufolge die Antragstellung für eine »Erklärung von Grundstücken zu jagdrechtlich befriedeten Bezirken« auch für juristische Personen wie Vereine oder Stiftungen möglich sei. Daraufhin habe der Sachbearbeiter gesagt, dass er sich mit der Juristin des Landratsamts besprechen wolle, erinnert sie sich. Damit habe das Verfahren eine Wendung genommen. Schließlich habe der Sachbearbeiter gesagt, dass sich das Landratsamt dem Antrag des Vereins Erdlingshof auf jagdrechtliche Befriedung doch so anschließen könne.
Anschließend kam das ganze Anhörungsverfahren, wie bei jedem Antrag auf jagdrechtliche Befriedung, in Gang: alle Grundstücksnachbarn wurden befragt, die Jagdgenossenschaft, der Jagdpächter, die Polizei und so weiter. »Einige haben sich in dem Anhörungsverfahren gegen die Befriedung ausgesprochen«, so Birgit Schulze. »Die Jäger haben gesagt, an der nächsten Straße würden besonders viele Wildunfälle passieren, deswegen müssten unsere Flächen weiter bejagt werden. Dann wurden die Gründe geprüft und so weiter.
»Im März 2022 war es soweit, dass der Sachbearbeiter sagte, er könne jetzt eigentlich den Bescheid erlassen«, erinnert sich Birgit Schulze. Die Jäger hätten darauf gepocht, dass die Befriedung erst zum Ende des Jagdpachtvertrags gültig wäre. Aber dann habe das Landratsamt sich dafür stark gemacht, dass dies nicht verhältnismäßig wäre.
Im November 2022 wurde dem Erdlingshof schließlich der Bescheid über die jagdrechtliche Befriedung mit Beginn des neuen Jagdjahr am 1.4.2023 zugestellt - und zwar für beide Anträge, für die privaten Grundstücke und für die Vereinsgrundstücke.
Das ganze Befriedungsverfahren hat damit nur zwei Jahre gedauert. Birgit Schulze und Johannes Jung kam diese Zeit zwar unendlich lang vor. Doch andere Grundstückseigentümer müssen oft wesentlich länger warten, bis ihre Grundstücke endlich jagdfrei werden.
Der Antrag des »Erdlingshofs« auf jagdrechtliche Befriedung hatte Erfolg:
Seit 1.4.2023 ist der Erdlingshof offiziell jagdfrei - und das gilt für die privaten Grundstücke UND für die Vereinsgrundstücke! Dass Vereinsgrundstücke offiziell jagdfrei gestellt sind, ist bisher einzigartig in Deutschland. Birigt Schulze und Johannes Jung, die Vorstände des Vereins »Erdlingshof« e.V., - im Bild mit Hund Lukas und Rind Simon - hoffen, dass dieser Erfolg anderen Tierschutzvereinen und Stiftungen Mut macht, ebenfalls den Antrag auf jagdrechtliche Befriedung zu stellen. · Bild: Erdlingshof e.V.
Vereinsgrundstücke werden jagdrechtlich befriedet – zum ersten Mal in Deutschland!
Dieser Fall ist bislang einzigartig in Deutschland: Ein Landratsamt als Untere Jagdbehörde erteilt einen Bescheid auf jagdrechtliche Befriedung von Grundstücken, die Eigentum eines Vereins - also einer juristischen Person - sind. Ohne Vertretung durch einen Rechtsanwalt, ohne Klage vor Gericht.
»Wir konnten es selbst gar nicht glauben«, sagt Birgit Schulze vom Verein Erdlingshof. »Wir waren ja bereit, bis vor das höchste Gericht zu gehen! - Zunächst hielten wir auch einige Monate völlig still, um die Klagefrist abzuwarten. Hätte die Jagdgenossenschaft Klage gegen den Bescheid eingelegt, wäre es vor das Verwaltungsgericht Regensburg gegangen. Vielleicht wäre das sogar nicht schlecht gewesen, dann hätte man etwas Handfesteres gehabt für andere Verfahren, dann hätten andere Tierschutzvereine oder Gnadenhöfe auf ein Urteil verweisen können. Aber für uns, den Erdlingshof, ist das natürlich absolut super so!«
Rund um die Grundstücke des Erdlingshofs haben Birgit und Johannes Schilder mit der Aufschrift »Jagdverbot« aufgestellt. »In dem Bescheid steht, dass wir die Grundstücke von
allen Seiten kenntlich machen müssen. Wobei die Jäger, die hier unterwegs sind, natürlich längst wissen, welche Grundstücke das sind«, so Birgit Schulze. »Die Schilder hätten wir aber
sowieso aufgestellt, das hat ja auch eine Signalwirkung, auch für die Besucher des Erdlingshofs.«
Der Erdlingshof ist damit nicht nur ein sicherer Lebensraum für gerettete Tiere wie Rinder, Pferde, Ziegen und Schafe, sondern auch ein Rückzugsort für Wildtiere, in dem Hasen oder Rehe vor tödlichen Schüssen von Jägern sicher sind.
Und auch, wenn der Rückzugsort für Wildtiere auf den Flächen des Erdlingshofs noch klein ist: Von Bayern bis Schleswig-Holstein gibt es inzwischen hunderte jagdfreie Grundstücke. Und die Welle rollt: Immer mehr Grundstückseigentümer stellen den Antrag auf jagdrechtliche Befriedung ihrer Flächen. Jahr für Jahr werden viele weitere Grundstücke jagdfrei - und bieten damit wertvolle Schutzgebiete für Natur und Tiere.
Birgit Schulze, Vorstand des Erdlingshof e.V., ist im Rahmen ihrer Möglichkeiten gerne bereit, andere Tierschutzvereine und Stiftungen zu unterstützen, ebenfalls die jagdrechtliche Befriedung für ihre Flächen zu erreichen.
Informationen & Kontakt: Erdlingshof
Erdlingshof e. V.
Ogleinsmais 3
94262 Kollnburg
Tel.: 09942 949341
E-Mail Birgit Schulze: bs@erdlingshof.de
Richtungsweisendes Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs München: Auch Vereine und Stiftungen können die jagdrechtliche Befriedung ihrer Flächen aus ethischen Gründen beantragen
Laut § 6a Bundesjagdgesetz (BJagdG) dürfen nur »natürliche Personen« das Ruhen der Jagd beantragen. In den Erläuterungen heißt es dazu: »Antragsberechtigt sind nur natürliche Personen, da die Ablehnung der Jagd aus ethischen Gründen Ausdruck einer persönliche Überzeugung und Gewissensentscheidung ist. Daher entfällt eine Befriedung bei juristischen Personen«. Im Klartext: Tier- und Naturschutzvereine oder Stiftungen konnten bisher das Ruhen der Jagd auf ihren Flächen nicht beantragen. Doch dies ist mit dem entscheidenden Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 26.6.2012 und der Europäischen Menschenrechtskonvention (Schutz des Eigentums) nicht vereinbar.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof München macht in seinem grundlegenden Urteil vom 28.05.2020 »Erklärung von Grundstücken zu jagdrechtlich befriedeten Bezirken« die Antragstellung auch für juristische Personen wie Vereine, Stiftungen oder GmbHs möglich.
(VGH München, 19 B 19.1713 und 19 B 19.1715)
Die Grundstücke des Vereins Erdlingshof e. V. offiziell jagdrechtlich befriedet.
Alle Grundstücke des »Erdlingshofs« e. V. im Bayerischen Wald sind seit 1.4.2023 offiziell jagdfrei. Und das betrifft nicht nur die Hofgrundstücke, die im Besitz der beiden Vorstände stehen, sondern auch die Weideflächen, die dem eingetragenen Verein - also einer juristischen Person - gehören. Damit ist der Erdlingshof der erste Tierschutzverein in Deutschland, dem die jagdrechtliche Befriedung seiner Flächen gelungen ist!
In den Leitsätzen, die dem Urteil vorangestellt sind, heißt es ausdrücklich, dass die deutsche Gesetzgebung in § 6a BJagdG die Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte (EGMR) nicht vollständig umgesetzt hat:
»1. § 6a BJagdG darf nur insoweit angewendet werden, als er in Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur ethischen Jagdgegnerschaft steht. (...)
6. Bei juristischen Personen müssen die Befriedungsvoraussetzungen von allen vertretungs- und kontrollbefugten natürlichen Personen erfüllt werden.«
Dies bedeutet: Auch juristische Personen können wie private Eigentümer von Grundstücken die jagdrechtliche Befriedung ihrer Flächen aus ethischen Gründen beantragen. Voraussetzung ist, dass sämtliche natürliche Vertreter der juristischen Person (Vorstände, Gesellschafter) die ethischen Gründe teilen und kein Vertreter als Jagdscheininhaber damit im Widerspruch steht.
Diese wesentlichen Leitsätze werden in der Urteilsbegründung sehr ausführlich ausgeführt.
»36 Die Entwurfsbegründung zu § 6a BJagdG geht davon aus, dass nur natürliche Personen antragsberechtigt sind, da die Ablehnung der Jagd aus ethischen Gründen Ausdruck einer
persönliche Überzeugung und Gewissensentscheidung sei. Daher entfalle eine Befriedung bei juristischen Personen. (...)
37 Die Bestimmung des § 6a BJagdG darf nicht unbesehen angewendet werden, sondern nur in einer Weise, die mit der EGMR-Rechtsprechung zur jagdlichen Zwangsvereinigung zu
vereinbaren ist (...) Das deutsche Recht muss (...) dem Konventionsrecht Rechnung tragen, um Konventionsverstößen vorzubeugen. Dies gilt auch für § 6a BJagdG. (...)«
Die Richter führen in der Urteilsbegründung aus, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte EGMR in seinem Urteil vom 26.6.2012 zu dem Ergebnis kommt, dass die Jagd in Deutschland in erster Linie von Privatpersonen als Freizeitbeschäftigung ausgeübt wird und also in erheblichem Umfang Allgemeininteressen nicht verwirkliche. Das Jagdrecht müsse der Rechtsentwicklung der letzten Jahrzehnte und den Allgemeininteressen wie Schutz der Ökosysteme und vor allem dem Artikel 20a Grundgesetz, der den Schutz der natürlichen Lebensgrundlage und der Tiere zum Staatsziel macht, Rechnung tragen:
»135 Die weitere Rechtsentwicklung hat aber dazu geführt, dass sich das Jagdrecht den neuen Allgemeininteressen nicht mehr entziehen kann. Die - mit der Bundesrepublik Deutschland als Vertragspartei - am 29. Dezember 1993 in Kraft getretene Biodiversitätskonvention schützt u.a. die Vielfalt der Ökosysteme und beruht damit auf dem Ökologiegrundsatz. Im Jahr 2002 haben der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und der Tierschutz Verfassungsrang erhalten (Art. 20a GG). (...)
135 Das Bestreben, das Jagdrecht weiterhin von der neueren Entwicklung der Allgemeininteressen abzuschotten, widerspricht diesen übergreifenden Bestimmungen. Der rein utilitaristische Umgang mit wilden Tieren, insbesondere die Jagd zum Vergnügen, ist überholt. (...)«
Auch juristische Personen, die Zwangsmitglied in einer Jagdgenossenschaft sind, dürfen als ethische Jagdgegner Antrag auf Befriedung stellen
Die Richter führen aus, dass die Bundesregierung mit dem Inkrafttreten des § 6a BJagdG am 6.12.2013 die Rechtsprechung des EGMR nicht vollständig umgesetzt habe. Daher müsse der § 6a BJagdG im Sinne dieser Rechtsprechung ausgelegt werden:
»151 Nach diesen Grundsätzen ist die teilweise an der Konventionsrechtsprechung vorbeigehende Bestimmung des § 6a Abs. 1 Satz 1 BJagdG so auszulegen, dass die freiheitliche Jagdausübung auch von kleinen Grundeigentümern in Zwangsvereinigungen abgelehnt werden darf, die keine natürlichen Personen sind, dass die Bestimmung keine Gewissensprüfung o.ä. fordert und dass sich aus dem Erfordernis der Glaubhaftmachung - angesichts der grundsätzlichen Zulässigkeit einer ethischen Jagdgegnerschaft - lediglich ergibt, dass der Antragsteller die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 Satz 3 BJagdG erfüllen und darüber hinaus sonstige Anhaltspunkte dafür ausräumen muss, dass seine Haltung nur oberflächlich, widersprüchlich oder trivial ist. (...)«
Der Freistellungsanspruch des ethischen Jagdgegners wiegt schwerer als das Recht auf Jagd oder Allgemeininteressen
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sieht die Jagd in erster Linie als Freizeitbeschäftigung. Dieser freiheitlichen Jagdausübung steht die Gewissensentscheidung von Grundeigentümern gegenüber, welche die Jagd auf ihren Flächen aus ethischen Gründen ablehnen. Sowohl der Schutz des Eigentums als auch die Gewissensfreiheit sind von der Europäischen Menschenrechtskonvention geschützt und wiegen schwerer als die freiheitliche Jagdausübung (als Freizeitbeschäftigung), welche kein Menschenrecht ist. Der Schutz der Menschenrechte des ethischen Jagdgegners wiegt auch schwerer als sogenannte Allgemeininteressen, wie Abschusspläne, Pflicht zur Hege, die Erhaltung eines artenreichen gesunden Wildbestandes, die Verhütung von durch Wildtiere verursachten Schäden usw.:
»165 Die Annahme einer Abwägbarkeit des Anspruchs auf Freistellung des Grundstücks von einer freiheitlichen Jagdausübung gegen Allgemeininteressen und geschützte Interessen anderer ist jedoch unrichtig. Der Freistellungsanspruch des ethischen Jagdgegners ist - solange die ihm auferlegte Jagdausübung wesentliche freiheitliche Anteile hat, also ihm gegenüber willkürlich ist - nicht davon abhängig, inwieweit infolge der Freistellung Allgemeininteressen beeinträchtigt werden. Die zur Begründung dieser Annahme herangezogenen Formulierungen in den Verstoßfeststellungsentscheidungen (betreffend die Suche nach einem Ausgleich bzw. Gleichgewicht) vermögen sie nicht zu tragen. Die ethische Jagdgegnerschaft ist eine Ausübung der Eigentümerfreiheit, die grundsätzlich Respekt in einer demokratischen Gesellschaft verdient, und darf daher gegenüber der freiheitlichen Jagdausübung nicht zurückgesetzt werden. (...)«
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit seinem Urteil vom 28.5.2020 die Berufung der klagenden GmbH auf jagdrechtliche Befriedung ihrer Flächen zurückgewiesen - aber nicht, weil es sich bei der GmbH um eine juristische Person handelte, sondern weil drei Gesellschafter bzw. Geschäftsführer der Klägerin zum Zeitpunkt der Antragstellung im Besitz von Jagdscheinen waren. Das Gericht weist aber am Ende der Urteilsbegründung ausdrücklich darauf hin: Einem erneuten Befriedungsverfahren sei die Erfolgsaussicht nicht abzusprechen, wenn alle Gesellschafter bzw. Geschäftsführer der juristischen weltanschaulichen Gründen einen besonderen Tierschutz anstrebe, zum Zeitpunkt weiterer Behördenentscheidungen nicht mehr über Jagdscheine verfügen und die Ablehnung der Jagd aus ethischen Gründen eindeutig sei.
VGH München, Urteil v. 28.05.2020 – 19 B 19.1713 und Urteil 19 B 19.1715 v. 206.2020: Erklärung von Grundstücken zu jagdrechtlich befriedeten Bezirken
https://rewis.io/urteile/urteil/pcx-28-05-2020-19-b-191713/
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2020-N-15047?hl=true
Begründung des Vereins »Erdlingshofs« e.V. im Antrag auf jagdrechtliche Befriedung der Vereinsgründstücke
I. Die Jagd widerspricht dem Vereinszweck
Der Verein vermittelt einen „tiergerechten und verantwortungsvollen Umgang mit Tieren“, „ein gleichberechtigtes Mensch-Tier-Verhältnis, das nicht auf Unterdrückung und Ausbeutung basiert“ und thematisiert im Rahmen seiner Öffentlichkeits- und Bildungsarbeit „ein verantwortungsvolles Konsumverhalten, die Achtung von allen Lebewesen, die Vorzüge einer pflanzlichen Ernährung“ und regt eine tierfreundliche Lebensweise sowie einen ethisch bewussten Umgang mit Tieren an.
Das Dulden der Jagd liefe somit dem – auf einer Gewissensentscheidung beruhenden – satzungsmäßigen Vereinszweck zuwider.
II. Alle Vereinsmitglieder gerieten in ernste Gewissensnöte, wenn man sie zwänge, das Erschießen von Tieren auf dem Gelände ihres Tierschutzvereins zu dulden
Die Jagd widerspricht den tiefsten Grundüberzeugungen der hinter dem Verein stehenden Personen. Alle Vereinsmitglieder empfinden das Erschießen von Tieren auf dem Gelände eines Tierschutzvereins als zutiefst unmoralisch. Auch an allen anderen Orten sehen sie die Jagd als ethisch verwerflich an. Jedes einzelne Vereinsmitglied würde in ernste Gewissensnöte geraten, wenn der Staat es zwänge, das Erschießen von Tieren auf dem Gelände seines Tierschutzvereins zu dulden. Die heutige Antragstellung wurde mit allen Mitgliedern besprochen und findet die volle Zustimmung eines Jeden. Dies kann von jedem Mitglied schriftlich bestätigt werden.
III. Auch die Vorstandsmitglieder können die Jagd mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren
Neben der Mitgliederversammlung ist der Vorstand das einzige andere Organ des Vereins. Bezüglich der persönlichen Motivation der Vorstandsmitglieder verweisen wir – um Wiederholungen zu vermeiden – auf Punkt II.
Im Übrigen wohnen zwei Vorstandsmitglieder direkt auf dem Erdlingshof, sodass sie jeden Schuss mitbekommen und durch die unmittelbare Nähe einer Tiertötung besonders belastet sind.
IV. Anwendbarkeit des § 6a BJagdG auf juristische Personen
Entgegen dem Wortlaut der Vorschrift ist hiernach auch eine Befriedung solcher Grundstücke möglich, die im Eigentum einer juristischen Person stehen. Diese notwendige konventionsrechtliche Auslegung bestätigte erst kürzlich der Verwaltungsgerichtshof München mit Urteil vom 28.05.2020 (19 B 19.1713), der in der allein auf die Gewissensfreiheit ausgerichteten Norm des § 6a BJagdG einen Widerspruch zur Rechtsprechung des EGMR darlegte. Nach der Rechtsprechung des EGMR beruhe die Berechtigung der ethischen Jagdgegnerschaft nämlich nicht auf der, auf natürliche Personen beschränkten Gewissensfreiheit, sondern auf dem natürlichen sowie juristischen Personen zuordenbaren Eigentumsrecht.
Im Folgenden werden einige relevante Passagen des höchst umfangreichen Urteils dargestellt:
„Die Bestimmung des § 6a BJagdG darf nicht unbesehen angewendet werden, sondern nur in einer Weise, die mit der EGMR-Rechtsprechung zur jagdlichen Zwangsvereinigung zu vereinbaren ist (sinngemäß ebenso Munte, a.a.O., Rn. 4; von einem Verstoß der EGMR-Rechtsprechung gegen tragende Grundsätze des Grundgesetzes - bei Entscheidungen des Gerichtshofs für grundsätzlich nicht ausgeschlossen gehalten in Rn. 62 der Görgülü-Entscheidung vom 14.10.2004 - ist der Gesetzgeber ausweislich der Materialien zu § 6a BJagdG nicht ausgegangen; auch das Bundesverfassungsgericht deutet in seinen Beschlüssen vom 13.12.2006 - 1 BvR 2084/05 -, vom 08.12.2015 - 1 BvR 2120/10 und 1 BvR 2146/10 - und vom 2.5.2018 - 1 BvR 3250/14 und 1 BvR 3251/14 - jeweils juris, nichts Derartiges an).“ „Das deutsche Recht muss - wie das Bundesverfassungsgericht in seiner Görgülü- Entscheidung (B.v. 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04 - juris, insbesondere Rn. 30, 43, 47, 53) klargestellt hat - dem Konventionsrecht Rechnung tragen, um Konventionsverstößen vorzubeugen. Dies gilt auch für § 6a BJagdG. (…)“ „§ 6a Abs. 1 Satz 1 BJagdG kann aber konventionsgerecht ausgelegt werden. Den Ausschluss juristischer Personen und die Forderung nach einer Gewissensentscheidung hat der Gesetzgeber zwar hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht. Die damit verbundene Abwendung von der Rechtsprechung des Gerichtshofs hat aber nicht in der Absicht des Gesetzgebers gelegen. Diesen Forderungen liegen vielmehr Irrtümer der deutschen Rezeption der Rechtsprechung des Gerichtshofs über Hintergrund und Gehalt zugrunde (vgl. 2.4). Sie können und müssen im Wege der Auslegung hinweggedacht werden mit der Folge, dass auch juristische Personen einen Befriedungsanspruch geltend machen können, und dass - wie in 2.4.3.2 dargestellt - der Begriff der Glaubhaftmachung in § 6a Abs. 1 Satz 1 BJagdG die Berücksichtigung einer geltend gemachten ethischen Jagdgegnerschaft nur dann ausschließt, wenn sie nicht einmal einen gewissen Grad an Entschiedenheit, Kohärenz und Wichtigkeit besitzt wie etwa in den in § 6a Abs. 1 Satz 3 BJagdG genannten (in § 6a Abs. 4 Satz 5 Nr. 2 BJagdG wiederholten) Fällen“ (Rn. 154).
„Aus dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers, der Rechtsprechung des Gerichtshofs im vollen Umfang Rechnung zu tragen, ergibt sich, dass der Gesetzgeber - wenn er erkannt hätte, dass die Gewissensfreiheit im Sinne des Art. 9 EMRK keine Grundlage der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist, dass auch eine eingehende Rechtfertigung einer wertebasierten Jagdgegnerschaft (angesichts deren Respektabilität in einer demokratischen Gesellschaft) nicht gefordert werden darf, sondern nur eine Aufklärung von Anhaltspunkten, die gegen Entschiedenheit, Kohärenz und Wichtigkeit sprechen, und dass eine nationale Regelung, die vom Gegenteil ausgeht, zur Ablehnung berechtigter Befriedungsbegehren und damit zu Menschenrechtsverstößen führen würde - derartige Forderungen nicht gestellt hätte“ (Rn. 156).
V. Kein Ausschluss nach § 6a S. 2 BJagdG Der Verwaltungsgerichtshof sieht darüber hinaus auch eine Versagung der Befriedung nach S. 2 der Norm und damit ein Zurücktreten des dem Eigentumsrecht zuzuordnenden Recht auf Jagdgegnerschaft gegenüber der freiheitlichen Jagdausübung für konventionsrechtswidrig an. Hierzu heißt es: „Wörtlich genommen würden die genannten Bestimmungen Konventionsverstöße herbeiführen. Der Gesetzgeber hat (in Einklang mit der h. M., vgl. 2.4.2) angenommen, der Anspruch des ethischen Jagdgegners auf Befreiung von der Jagdausübung der Zwangsvereinigung sei eines von mehreren abzuwägenden Interessen und könne daher bei entsprechend gewichtigen Allgemeininteressen zurückgesetzt werden“ (Rn. 162). „Die Annahme einer Abwägbarkeit des Anspruchs auf Freistellung des Grundstücks von einer freiheitlichen Jagdausübung gegen Allgemeininteressen und geschützte Interessen anderer ist jedoch unrichtig. Der Freistellungsanspruch des ethischen Jagdgegners ist - solange die ihm auferlegte Jagdausübung wesentliche freiheitliche Anteile hat, also ihm gegenüber willkürlich ist - nicht davon abhängig, inwieweit infolge der Freistellung Allgemeininteressen beeinträchtigt werden. Die zur Begründung dieser Annahme herangezogenen Formulierungen in den Verstoßfeststellungsentscheidungen (betreffend die Suche nach einem Ausgleich bzw. Gleichgewicht) vermögen sie nicht zu tragen. Die ethische Jagdgegnerschaft ist eine Ausübung der Eigentümerfreiheit, die grundsätzlich Respekt in einer demokratischen Gesellschaft verdient, und darf daher gegenüber der freiheitlichen Jagdausübung nicht zurückgesetzt werden.“ (Rn. 163). [1] Einzige Ausnahme: wenn mehrere Fachleute festgestellt haben, dass eine Euthanasierung aus medizinischen Gründen unerlässlich ist und im Interesse des Tieres liegt, weil ihm so schwerste Schmerzen oder Leiden erspart werden und keine Aussicht auf Besserung besteht. |
Die Grundstücke des Vereins Erdlingshof e. V. offiziell jagdrechtlich befriedet.
Alle Grundstücke des »Erdlingshofs« e. V. im Bayerischen Wald sind seit 1.4.2023 offiziell jagdfrei. Und das betrifft nicht nur die Hofgrundstücke, die im Besitz der beiden Vorstände stehen, sondern auch die Weideflächen, die dem eingetragenen Verein - also einer juristischen Person - gehören. Damit ist der Erdlingshof der erste Tierschutzverein in Deutschland, dem die jagdrechtliche Befriedung seiner Flächen gelungen ist!