Klage vor Verwaltungsgericht gegen Zwangsbejagung
Von Julia Brunke, Redaktion FREIHEIT FÜR TIERE
Brigitte und Dietbert Mönch aus Siegsdorf im Landkreis Traunstein in Oberbayern klagen vor dem Verwaltungsgericht München, um zu verhindern, dass weiterhin auf ihren Grundstücken gejagt wird.
Die Tierfreunde können es nicht mit ihrem Gewissen vereinbaren, dass Jäger auf ihren 4 Hektar Wiese und Wald Tiere tot schießen. »Sie erschießen die Tiere praktisch vor unserer Haustür«, sagt der 78-jährige Diplom-Ingenieur Dietbert Mönch. Am Rand des Anwesens stehen auf dem Nachbargrundstück sogar ein Hochsitz sowie eine Futterstelle, um Tiere vor dem Hochsitz anzulocken.
Bereits 2014 stellte das Ehepaar bei der Unteren Jagdbehörde des Landratsamtes Traunstein einen Antrag auf jagdrechtliche Befriedung seiner Grundstücke und berief sich auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 26.6.2012. Demnach ist es nicht mit dem in der Europäischen Menschenrechtskonvention garantierten Schutz des Eigentums zu vereinbaren, wenn Grundstückseigentümer zwangsweise Mitglied in einer Jagdgenossenschaft sind und damit die Jagd auf ihrem Grund und Boden gegen ihren Willen dulden müssen, obwohl der Grundeigentümer die Jagd aus ethischen Gründen ablehnt.
Jagdbehörde lehnt Antrag auf jagdrechtliche Befriedung ab
Doch heute, fünf Jahre später, ist das Grundstück noch immer nicht jagdfrei. Zunächst schien die Jagdbehörde auf Zeit zu spielen. Erst als die Mönchs einen Anwalt einschalteten, kam das Verwaltungsverfahren in Gang. Der Jagdpächter, die Jagdgenossenschaft und das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sprachen sich gegen eine Befriedung aus. Schließlich lehnte die Jagdbehörde den Antrag auf jagdrechtliche Befriedung ab. Einerseits wurden die ethischen Gründe des Ehepaars Mönch in Frage gestellt, andererseits wurde behauptet, eine Bejagung der an das Wohnhaus angrenzenden Wiese und des Waldgrundstücks sei notwendig.
Daraufhin klagten die Grundstückseigentümer vor dem Verwaltungsgericht München. Bei der Anhörung am 25.6.2019 legte Dietbert Mönch ausführlich die Gründe für ein Jagdverbot auf ihrem Grundstück dar: Er und seine Frau seien aus ethischer Überzeugung grundsätzlich gegen das Töten von Wildtieren, insbesondere auf dem eigenen Grundstück.
»Wir wollen Frieden und keinen Jagdplatz«, erklärte Dietbert Mönch. Er und seine Frau engagieren sich seit Jahrzehnten im Tierschutz und nehmen Tiere aus Tierheimen oder Tierschutzeinrichtungen bei sich auf. »Wir wissen, wie es Tieren ergeht, wenn sie Schmerzen erleiden.« Hautnah auf dem eigenen Grundstück miterleben zu müssen, wie Jäger auf Tiere schießen, wie Tiere Schmerzen erleiden, können die Tierfreunde nicht mit ihrem Gewissen vereinbaren.
Gericht erkennt ethische Motivation der der Grundstückseigentümer an
»Das Gericht hat unsere ethischen Gründe anerkannt«, sagt Dietbert Mönch. Als nächstes soll die Jagdbehörde ihre Gründe für die Ablehnung der Befriedung vortragen. »Auf Vorschlag des Gerichts soll noch ein Mediationstermin stattfinden, der eine außergerichtliche Einigung ermöglichen soll«, so der Grundstückseigentümer. »Wenn wir uns dabei nicht einigen können, werden wir das Gerichtsverfahren weiterführen.«
»Die Jäger behaupten, unser Grundstück müsse bejagt werden, weil es zu viel Verbiss durch Rehe gebe. Dabei fördert doch gerade die Jagd den Verbiss, weil sie die Tiere in den Wald drückt«, so Dietbert Mönch. »Wir können beobachten, wie die Rehe oft stundenlang auf unserer Wiese stehen und Gräser essen. Ohne Jagd würde es viel weniger Verbiss geben. Selbst die Räude muss als Argument herhalten, dass auf unserem Grundstück die Fuchsjagd notwendig sei. Leider ist die Lobby der Jäger sehr groß.«
Urteil des Verwaltungsgerichts steht noch aus
Dass die Jagdbehörde aus solchen Gründen den Antrag der Mönchs auf jagdrechtliche Befriedung ihrer 4 Hektar Grundstück ablehnt, ist mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 26.6.2012 im Grunde nicht vereinbar.
Vor dem höchsten europäischen Gericht hatten die Deutsche Bundesregierung, der Jagdverband und weitere beteiligte Verbände sämtliche erdenklichen Allgemeinbelange (Pflicht zur Hege, die die Erhaltung eines artenreichen gesunden Wildbestandes, die Verhütung von durch wild lebenden Tiere verursachten Schäden, ...) - wie sie jetzt im Fall der Mönchs von der Jägerseite angeführt wurden, um den Antrag auf jagdrechtliche Befriedung abzulehnen - vorgetragen.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hatte diese Belange allesamt gewürdigt und ist dennoch zu dem eindeutigen Ergebnis gekommen, dass die Verpflichtung, die Jagd auf ihren Grundstücken zu dulden, für die Eigentümer, welche die Jagd aus ethischen Gründen ablehnen, eine unverhältnismäßige Belastung darstellt und Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (Schutz des Eigentums) verletzt.
Damit folgte der Gerichtshof seinen Schlussfolgerungen in zwei früheren Urteilen, die das Jagdrecht in Frankreich und Luxemburg betrafen. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gegen die Zwangsbejagung muss als mittlerweile gefestigt angesehen werden.
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Wollen Sie die Bürgerbewegung »Zwangsbejagung ade« und damit betroffene Grundstückseigentümer, welche die Jagd auf ihren Flächen nicht länger dulden wollen, unterstützen? |