NRW: 6 Hektar im Kreis Mettmann jagdfrei
Seit 1.4.2016 sind 6 Hektar zusammenhängende Wald- und Wiesengrundstücke im Kreis Mettmann offiziell jagdfrei. Der Eigentümer, ein engagierter Tier- und Naturschützer, hat auf seinem Grundstück Biotope angelegt. Wir sind sehr froh, dass nun die Füchse und Wasservögel sowie ein bis zwei übrig gebliebene Hasen bei uns sicher sind. Rehe gibt es leider seit etwa zwei Jahren keine mehr, wir fürchten, dass sie alle den Jägern zum Opfer gefallen sind.
Am 26.5.2015 hatte der Grundstückseigentümer die jagdrechtliche Befriedung aus ethischen Gründen beantragt. Der Vegetarier ist seit vielen Jahren im Natur- und Artenschutz aktiv. Er lehnt das Töten von Tieren aus innerer Überzeugung ab. Dies gilt erst recht für Tiere auf seinem eigenen Grundstück.
Die Kreisverwaltung Mettmann stimmte dem Antrag zu. Die ethischen Gründe seien glaubhaft dargelegt. In der in 6a BJagdG vorgeschriebenen Anhörung hatten die Jagdgenossenschaft, der Hegering und die Landwirtschaftkammer die Befriedung der Grundstücke abgelehnt bzw. erhebliche Bedenken angemeldet. Dagegen hatten die Untere Landschaftsbehörde, der Landesbetrieb Wald und Holz und der Jagdberater der Unteren Jagdbehörde keine Einwände. Die Jagdbehörde konnte nach der Anhörung keine konkreten Gefahren oder Nachteile feststellen, die einer positiven Entscheidung des Antrags entgegenstehen könnten.
Für die Bearbeitung des Antrags wurde eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 600 Euro erhoben.
Maike und Lars G. besitzen ein 6 Hektar
großes Grundstück, auf dem sie Lebensraum für Wildtiere geschaffen haben. Seit 2016 ist das Grundstück mit Wald, Hecken, Wiesen und Feuchtbiotopen offiziell jagdfrei. Im letzten Jahr zogen die Tierfreunde neben etlichen Vögeln ein kleines Wildschwein und einen Waschbären mit der Flasche groß - beide waren als Findelkinder in der Wildtierhilfe abgegeben worden.
Klare Gebührenregelung in NRW
Gemäß 2, 1 des Gebührengesetzes Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit 1 der Allg. Verwaltungsgebührenordnung ist nach Tarifstelle 8.3.3.7 des Allgemeinen Gebührentarifs für die Erklärung von Grundflächen zu befriedeten Bezirken aus ethischen Gründen eine Gebühr je nach Zeitaufwand zu erheben, jedoch in Abhängigkeit von der Grundfläche höchstens
- 200 Euro bis zu einer Flächengröße von 2,0 ha
- höchstens 600 Euro bei einer Flächengröße über 2,0 ha bis zu 10,0 ha
- höchstens 1.000 Euro bei einer Flächengröße über 10,0 ha.