Rheinland-Pfalz: Grundstück in Winzeln ab sofort jagdfrei!
Ein Wald-Biotop im rheinland-pfälzischen Winzeln ist seit Beginn des Jagdjahres 2026/27 am 1. April 2026 jagdrechtlich befriedet. Das Grundstück gehört der engagierten Tierschützerin Barbara Schwarz und ihren Geschwistern. Im Herbst 2020 hatte die Tierfreundin, die aus Liebe zu den Tieren seit langem vegan lebt, den Antrag auf jagdrechtliche Befriedung aus ethischen Gründen für ihre drei Grundstücke gestellt. Bereits 2022 wurde die Jagd auf den beiden Grundstücken in Erfweiler bei Dahn verboten.
Ein sicherer Rückzugsort für Wildtiere
Barbara Schwarz und ihre Geschwister möchten Wildtieren einen sicheren Rückzugsort bieten und ihre Tötung verhindern. Für die Hobbyjagd fehlt den Grundstückseigentümern jedes Verständnis. Sie sind überzeugt, dass sich Tierpopulationen ohne Jagd von Natur aus regeln, wie von Biologen regelmäßig belegt. »Das blindwütige Töten von Wildtieren erhöht bei vielen Arten deren Geburtenrate, was den Jägern eine neue Ausrede liefert, noch mehr Tiere nach Gutdünken und zur Befriedigung ihrer verachtenswerten Lust am Töten umzubringen«, sagt Barbara Schwarz. Sie kritisiert das Jagdrecht in Rheinland-Pfalz, welches weiterhin auch die Tötung von nicht-essbaren Tierarten wie Füchsen vorsieht, Schonzeiten aufhebt, wodurch alle Tiere das ganze Jahr über Todesangst aussetzt sind, und besonders tierquälerische Jagdarten wie Fallenjagd und die Baujagd erlaubt.
Ein Zeichen gegen die Hobbyjagd
»Mit jedem befriedeten Grundstück wird ein Zeichen gegen die jagdliche Unkultur, die inakzeptable, zu Lasten aller Tiere politisch geduldete Spielwiese zahlloser Hobbyjäger gesetzt«, erklärt Barbara Schwarz, die sich seit Jahren in der Tierschutzpartei engagiert. Sie möchte Grundstückseigentümern Mut machen, ebenfalls den Antrag auf jagdrechtliche Befriedung zu stellen.
Informationen: www.tierschutzpartei.de/barbara-schwarz/
»Keine Jagd auf meinem Grundstück!« - Die rechtliche Grundlage
Generell unterliegen alle Flächen in Deutschland dem Jagdrecht. Jäger haben also grundsätzlich das Recht, überall außerhalb geschlossener Ortschaften die Jagd auszuüben. Alle Grundstücke im Außenbereich sind in einer Jagdgenossenschaft zusammengeschlossen, welche die Flächen an Jäger verpachtet. Dies bedeutet, dass Jäger auch auf privaten Grundstücken, die Teil einer Jagdgenossenschaft sind, die Jagd ausüben dürfen - auch wenn der Eigentümer von seiner Mitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft nichts weiß oder diese ablehnt.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte EGMR hat mit seinem Urteil vom 26.06.2012 entschieden, dass die Zwangsmitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft gegen die Menschenrechtskonvention verstößt, sofern der Grundeigentümer die Jagd aus ethischen Gründen ablehnt. Grundeigentümer können seither nach § 6a Bundesjagdgesetz »Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen« einen Antrag auf jagdrechtliche Befriedung stellen.
Der Antrag auf jagdrechtliche Befriedung
Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken, die im Außenbereich liegen und Teil einer Jagdgenossenschaft sind, können einen »Antrag auf jagdrechtliche Befriedung aus ethischen Gründen« bei der zuständigen Unteren
Jagdbehörde (Teil des Landratsamtes oder der Stadt) stellen. Dazu benötigen Sie auf jeden Fall die Flurnummern. Sie müssen den Antrag immer für alle in Ihrem Besitz stehenden Grundstücke stellen.
Die Ablehnung der Jagd sollten Sie ausschließlich mit ethischen Motiven begründen und Ihren Gewissenskonflikt darlegen:
· Sie lehnen aus ethischen Gründen generell das Töten von Tieren ab (Vegetarier/Veganer).
· Sie können es nicht mit Ihrem Gewissen vereinbaren, wenn Jäger auf Ihrem Grundstück Wildtiere tot schießen und Sie Ihr Grundstück dafür gegen Ihren Willen und gegen Ihre ethische Überzeugung zur Verfügung stellen müssen.
· Sie lehnen aus Gründen des ethischen Tierschutzes und der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf ab, wildlebende Tiere zu jagen und hierbei durch Duldung der Jagd auf den eigenen Grundstücken mitzuwirken. Sie berufen sich auf das Tierschutzgesetz: »Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.« (§ 1 TierSchG) Die Hobbyjagd ist für Sie kein vernünftiger Grund.
BVerwG 3 C 16.20 www.bverwg.de/de/111121U3C16.20.0
BVerwG 3C 17.20 www.bverwg.de/de/111121U3C17.20.0
Rückzugsgebiete für Wildtiere schaffen
Viele Grundstückseigentümer, welche die Jagd auf ihrem Grund und Boden nicht länger dulden wollen, kommen erst durch die Hilfe eines Rechtsanwalts zum Ziel. Da dies für Tierfreundinnen und Tierfreunde, die ihr Grundstück jagdfrei stellen möchten, hohe Kosten bedeuten kann, können Sie die Jagdbefriedung mit einer Spende unterstützen.
Je mehr Grundstücke in einem Bundesland jagdfrei gestellt werden, desto leichter wird es für weitere Grundeigentümer, die den Antrag auf jagdrechtliche Befriedung stellen möchten. So können in Deutschland endlich die dringend benötigten Rückzugsgebiete für Wildtiere geschaffen werden!
Helfen Sie mit!
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Wollen Sie die Bürgerbewegung Zwangsbejagung ade und damit betroffene Grundstückseigentümer, welche die Jagd auf ihren Flächen nicht länger dulden wollen, unterstützen? |
Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 26.6.2012: Verletzung von Menschenrechten wiegt schwerer als Jagdbelange
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Genauso wie es die Jagdbehörden der Landkreise in ihren Bescheiden formulieren, um einen Antrag von Grundstückseigentümern auf jagdrechtliche Befriedung abzulehnen, hat die Deutsche Bundesregierung vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte sämtliche Allgemeinbelange (Pflicht zur Hege, die Erhaltung eines artenreichen gesunden Wildbestandes, die Verhütung von durch wild lebende Tiere verursachten Schäden, ...) vorgetragen, um das System der für alle Grundeigentümer verpflichtenden Mitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft zu halten. Das System der in Deutschland eingerichteten Jagdgenossenschaften sei wesentlich, damit die Jagd flächendeckend erfolgen kann, denn die Wildtiere würden nicht an Jagdbezirksgrenzen Halt machen, sondern würden sich auf Grundflächen zurückziehen, auf denen die Jagd nicht ausgeübt wird.
Die Zwangsmitgliedschaft in Jagdgenossenschaften verstößt laut dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 26.6.2012 gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK). In seinem Urteil der Großen Kammer (Beschwerdenummer 9300/07) stellte der Gerichtshof eine Verletzung von Artikel 1 Protokoll Nr. 1 (Schutz des Eigentums) fest.
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Richtungsweisendes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts: Leitsätze zur jagdrechtlichen Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen
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Immer wieder werden Anträge von Tierfreunden für eine jagdrechtliche Befriedung ihrer Grundstücke abgewiesen, weil die ethischen Gründe angeblich nicht ausreichend seien. Muss ein Grundstückseigentümer zwingend Vegetarier oder Veganer sein, um das Töten von wild lebenden Tieren auf seinem eigenen Grundstück aus ethischen Gründen abzulehnen? Ist die Tatsache, dass ein Grundstückseigentümer seine Wiese an einen Bauern verpachtet hat, der darauf Rinder hält, die später geschlachtet werden, ein Grund für die Ablehnung einer Befriedung aus ethischen Gründen? Das Bundesverwaltungsgericht hat seinem Urteil vom 11.11.2021 richtungsweisende Leitsätze zur jagdrechtlichen Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen vorangestellt (BVerwG 3C 16.20 und BVerwG 3C 17.20): »Eine Befriedung von Grundflächen nach § 6a BJagdG setzt voraus, dass der Grundeigentümer darlegt, aus welchen Gründen er die Jagdausübung ablehnt; eine Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur ethischen Jagdgegnerschaft genügt hierfür nicht.
Um glaubhaft zu machen, dass der Grundeigentümer die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnt, ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass er objektive Umstände nachweist, die das Vorhandensein derartiger Gründe nachvollziehbar und im Ergebnis überwiegend wahrscheinlich machen.«
Das Bundesverwaltungsgerichts führt dazu in seiner Urteilsbegründung aus: »Grundsätzliche Erwägungen in diesem Sinne können insbesondere an die ethische Fundierung des Tierschutzes anknüpfen, die auch dem Tierschutzgesetz zugrunde liegt. Zweck des Tierschutzgesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen; niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen (§ 1 TierSchG). Wenn ein Grundeigentümer aus dieser Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf für sich persönlich das Verbot ableitet, wildlebende Tiere zu jagen und hieran durch Duldung der Jagd auf den eigenen Grundstücken mitzuwirken, ist dies ... ein ethischer Grund für die Ablehnung der Jagdausübung.« Weiter schreiben die Richter in ihrer Urteilsbegründung: »Ausgehend hiervon kann ein Grundeigentümer glaubhaft machen, dass er die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnt, indem er nachvollziehbar schildert, wie und aufgrund welcher grundsätzlichen Erwägungen er die feste Überzeugung gewonnen hat, dass es nicht richtig ist, die Jagd auszuüben, und warum diese Überzeugung für ihn eine gewisse Wichtigkeit hat. Objektive Umstände, die die vorgetragenen Gründe nachvollziehbar machen, können z. B. eigene Erlebnisse mit der Jagd oder mit Tieren oder die Mitgliedschaft und Betätigung in Vereinen sein, die sich dem Tierschutz widmen.« Dass sich die Grundstückseigentümer auch von Fleisch ernähren, müsse nicht in Widerspruch zu einer Ablehnung der Jagd aus ethischer Gründen stehen: »Die Ablehnung der Jagd kann nicht der Ablehnung des Schlachtens von Tieren zum Verzehr durch den Menschen gleichgestellt werden (...). Wegen der unterschiedlichen Bedingungen, unter denen die Tiere getötet werden, und des unterschiedlichen Leides, das mit diesen Bedingungen verbunden ist, kann ein Grundeigentümer widerspruchsfrei das betäubungslose Töten wildlebender Tiere im Wege der Jagd ablehnen und das Schlachten von Nutztieren für ethisch vertretbar halten.«
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