Verfassungsbeschwerde gegen neues Bundesjagdgesetz
Zwei Tierschutzstiftungen, eine Stiftung aus Niedersachsen und eine Stiftung aus Bayern haben Verfassungsbeschwerden gegen die Neuregelung des Bundesjagdgesetzes eingelegt. Sie wollen nicht länger hinnehmen, dass Jäger auf ihren Flächen Tiere tot schießen, obwohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) am 26.06.2012 eindeutig entschieden hat, dass es nicht mit dem in der Menschenrechtskonvention garantierten Schutz des Eigentums zu vereinbaren ist, wenn Grundstückseigentümer zwangsweise Mitglied in einer Jagdgenossenschaft sind und damit die Jagd auf ihrem Grund und Boden gegen ihren Willen dulden müssen.
Aufgrund des Urteils des höchsten europäischen Gerichts wurde die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, ihre Jagdgesetzgebung entsprechend zu ändern. Am 6.12.2013 ist das Gesetz zur Änderung jagdrechtlicher Vorschriften in Kraft getreten.
Doch die Neuregelung des Bundesjagdgesetzes gilt nicht für so genannte juristische Personen wie Tierschutzvereine oder Tierschutz-Stiftungen. Wenn also Tierschützer in Stiftungen oder Tierschutzvereinen zusammengeschlossen sind und Flächen besitzen, auf denen sie Biotope anlegen, um Lebensraum für Wildtiere zu schaffen, müssen sie weiterhin hinnehmen, dass Jäger auf diesen Flächen Tiere tot schießen!
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Pressemittelung der Kanzlei Storr:
Verfassungsbeschwerden gegen neues Bundesjagdgesetz eingereicht:
Neues Jagdgesetz benachteiligt juristische Personen, die nicht zwangsbejagt werden wollen
Seit Jahren wehren sich Grundeigentümer in Deutschland vor Gericht, weil sie nicht wollen, dass auf ihren Flächen gejagt wird. Durch einen gesetzlich verordneten Zwang der Mitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft konnten sie das bis zum Jahr 2012 nicht verhindern. Dann aber entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) am 26.06.2012, dass die so genannte Zwangsbejagung menschenrechtswidrig ist, sofern die Eigentümer dies aus ethischen Gründen nicht wollen. Grundstückseigentümer in Deutschland müssen somit die Jagd auf ihren eigenen Flächen nicht mehr länger dulden. Oder etwa doch?
Neuregelung gilt nicht für juristische Personen
Der Bundesgesetzgeber hat in der Zwischenzeit das Bundesjagdgesetz entsprechend geändert und die neue Vorschrift des 6a eingefügt. Der neue 6a BJagdG sieht jedoch vor, dass nur natürliche Personen einen Antrag auf jagdrechtliche Befriedung ihrer Grundflächen stellen können.
Diese Regelung führt zu der absurden gesetzgeberischen Schieflage, dass eine natürliche Person, welche den Beruf des Metzgers ausübt, die Jagd aber aus ethischen Gründen ablehnt, da die Tiere bei der Jagd nicht vor ihrer Tötung betäubt werden, einen Anspruch auf Befriedung ihrer Flächen hat, wohingegen ethische Jagdgegner und Vegetarier, die sich zu einer Organisation mit dem Ziel zusammenschließen, Natur und Tiere zu schützen, und für dieses Ziel unter Aufwendung von erheblichen finanziellen Investitionen tagein und tagaus unter Einsatz ihrer gesamten Arbeitskraft tätig sind, die Jagd auf den Flächen ihrer Organisation weiter dulden müssen.
Diese Schieflage verwundert nicht, wenn man bedenkt, dass dieses neue Gesetz von der Jagd- und Agrarlobby selbst gestrickt wurde. Ein Bundestagsabgeordneter der CDU gab auch offen zu, dass man Jagdgegnern den Austritt aus der Jagdgenossenschaft so schwer wie möglich machen wollte.
Zwei Stiftungen haben Verfassungsbeschwerde eingereicht
Eine Stiftung aus Niedersachsen sowie eine Stiftung aus Bayern, die ihre Grundflächen nicht für ein derart blutiges Hobby zur Verfügung stellen wollen, haben innerhalb der Jahresfrist am 04.12.2014 Verfassungsbeschwerden gegen die Neuregelung des Bundesjagdgesetzes über die Kanzlei Storr eingelegt. Sie berufen sich auf eine Verletzung des Eigentumsrechts sowie auf eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes. Sollten die Beschwerdeführer vor dem Bundesverfassungsgericht nicht erfolgreich sein, droht unter Umständen ein erneuter Urteilsspruch gegen die Jäger aus Straßburg vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.
Stromberg, den 19.12.2014
Rechtsanwalt
Dominik Storr
Internetauftritt: www.dominik-storr.de