Verwaltungsgerichte geben Tierfreunden Recht
Die Verwaltungsgerichte Münster und Lüneburg haben drei Grundstückseigentümern Recht gegeben: Auf 32 Hektar landwirtschaftlicher Fläche im Kreis Warendorf (Nordrhein-Westfalen), 7 Hektar im niedersächsischen Landkreis Uelzen und 4 Hektar im Kreis Lüneburg wird die Jagd verboten.
Immer mehr Grundstückseigentümer stellen einen Antrag auf jagdrechtliche Befriedung bei den zuständigen Jagdbehörden, weil sie es nicht mit ihrem Gewissen vereinbaren können, dass Jäger auf ihrem Grund und Boden Tiere tot schießen. Doch oft kommt es vor, dass die Jagdbehörden der Landkreise den Antrag ablehnen - mit der Begründung, dass erheblicher Zweifel an den Gewissensgründen bestünde oder dass die Bejagung der privaten Grundstücke notwendig wäre, um Wildschäden oder Wildunfällen vorzubeugen. In diesem Fall lohnt es sich, einen guten Rechtsanwalt mit der Klage gegen den ablehnenden Bescheid zu beauftragen.
im Kreis Warendorf ab 1.4.2017 jagdfrei
Die 32 Hektar Acker und Grünland eines Landwirts aus Beckum in Nordrhein-Westfalen müssen ab 1.4.2017 jagdrechtlich befriedet werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Münster in Nordrhein-Westfalen entschieden.
Der Landwirt hatte bei der Unteren Jagdbehörde des Kreises Warendorf beantragt, dass seine landwirtschaftlichen Flächen jagdrechtlich befriedet werden, weil er die Jagd auf seinem Eigentum nicht mit seinem Gewissen vereinbaren könne.
Die Untere Jagdbehörde des Kreises Warendorf hatte den Antrag wegen erheblicher Zweifel an den Gewissensgründen des Landwirts abgelehnt, weil dieser von den Jagdpächtern in früheren Jahren Wildbret angenommen hatte einmal sogar ein ganzes Reh. Der Landwirt reichte gegen den ablehnenden Bescheid der Jagdbehörde Klage beim Verwaltungsgericht Münster ein. Vor Gericht sagte er aus, er habe das Wild aus reiner Höflichkeit angenommen.
Das Verwaltungsgericht Münster hat dem Kläger nicht nur auf ganzer Linie Recht gegeben und hat die Befriedung der Flächen zugestanden, sondern auch den raschen Vollzug angeordnet: Schon mit Beginn des neuen Jagdjahres am 1. April 2017 ist die Jagd auf den 32 Hektar Acker und Gründland einzustellen.
Quelle: Gericht von Gewissenskonflikt überzeugt: Bauer siegt auf ganzer Linie gegen Jagdbehörde. Westfälische Nachrichten, 2.3.2017
im Landkreis Uelzen jagdfrei
Auf einem sieben Hektar großen Grundstück in der Gemeinde Altenmedingen (Landkreis Uelzen in Niedersachsen) wird es zukünftig keine Jagd mehr geben. Das Verwaltungsgericht Lüneburg hat am 8.3.2017 einer Grundeigentümerin Recht gegeben. (Urteil vom 8.03.2017, Az. - 5 A 231/16 -)
Die Grundeigentümerin hatte 2013 einen Antrag auf jagdrechtliche Befriedung gestellt, weil sie die Jagd aus ethischen Gründen ablehnt: Ich töte keine Tiere und möchte auch nicht sehen, dass auf meinem Grundstück Tiere getötet werden , erklärt sie.
Die Jagdbehörde beim Landkreis Uelzen lehnte den Antrag auf Befriedung ab, weil sie die Ablehnung der Jagd aus ethischen Gründen anzweifelte, vielmehr gehe es um eine Auseinandersetzung mit der örtlichen Jägerschaft.
Die Tierfreundin wandte sich an Rechtsanwalt Per Fiesel aus Dortmund und klagte gegen den ablehnenden Bescheid der Jagdbehörde beim Verwaltungsgericht Lüneburg. Mit Erfolg: Die Kammer hat die Voraussetzung erfüllt gesehen, dass die Klägerin glaubhaft gemacht hat, dass sie die Jagd aus ethischen Gründen ablehnt , begründet Gerichtssprecherin Dr. Gunhild Becker das Urteil.
Die Grundstückseigentümerin hatte in der mündlichen Verhandlung emotional bewegt geschildert, wie sie eine Treibjagd in dem Wald erlebt hat, in dem sich der Hof der Familie befindet: Es ist schrecklich. Die Wildschweinrotte haben sie ausgerottet. Mir kamen die Tränen. An jeder Ecke des Grundstücks stehe ein Hochsitz. Während sie kranke Katzen, Hunde, Pferde und einen Esel aufnehme, um ihnen den Tod zu ersparen, erschießen Jäger auf ihrem Land Wildtiere.
Quellen:
Verwaltungsgericht gibt Klägerin aus Aljarn Recht: Sieben Hektar Land "befriedet". Allgemeine Zeitung, 9.3.2017
Verwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 8.03.2017, Az. - 5 A 231/16 -
Weiteres Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg zu einer Befriedung nach dem Bundesjagdgesetz. Verwaltungsgericht Lüneburg, 8.3.2017
einer Jagdgegnerin müssen befriedet werden
Das Verwaltungsgericht Lüneburg hat der Klage einer Jagdgegnerin entsprochen und ihre knapp 4 Hektar Land mit einem 5000 Quadratmeter großem Teich zu einem jagdrechtlich befriedeten Bezirk erklärt. (Urteil vom 23.1.2017, Az - 5 A 227/16 )
Die 61-jährige Grundstückseigentümerin aus dem Landkreis Lüneburg in Niedersachsen hatte im Januar 2015 bei der Unteren Jagdbehörde die jagdrechtliche Befriedung ihrer Grundstücke beantragt. Sie erläuterte, dass sie als überzeugte Vegetarierin das Töten von Tieren grundsätzlich ablehne und berief sich auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der 2012 entschieden hatte, dass die Zwangsmitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft gegen die Menschenrechte verstößt, sofern der Grundeigentümer die Jagd aus ethischen Gründen ablehnt. Daraufhin musste das deutsche Jagdgesetz geändert werden. Im neuen 6 a Bundesjagdgesetz wurde festgelegt: Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören und im Eigentum einer natürlichen Person stehen, sind auf Antrag des Grundeigentümers zu befriedeten Bezirken zu erklären (Befriedung), wenn der Grundeigentümer glaubhaft macht, dass er die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnt.
Der Kreis Lüneburg wies den Antrag der Tierfreundin jedoch im Dezember 2015 mit der Begründung zurück, dass die Jagd auf den Grundstücken erforderlich sei, um Wildschäden einzudämmen und Verkehrsunfälle zu vermindern.
Gegen diesen Bescheid erhob die Grundstückseigentümerin im Januar 2016 Klage vor dem Verwaltungsgericht Lüneburg.
Das Verwaltungsgericht Lüneburg gab der Klage statt. Die Klägerin hat bei ihrer Anhörung durch die Kammer im Rahmen der mündlichen Verhandlung glaubhaft gemacht, dass sie die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnt , erklärt das Verwaltungsgericht Lüneburg in seiner Pressemitteilung. Weiter heißt es: Nach Auffassung der Kammer liegen auch keine
Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass ein Ruhen der Jagd auf den Grundstücken der Klägerin im Jagdbezirk die Belange etwa des Schutzes der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft vor übermäßigen Wildschäden oder die Abwendung sonstiger Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährde. Soweit der Beklagte die Erforderlichkeit der Jagd mit der Gefahr von vermehrten Wildschäden und wildbedingten Verkehrsunfällen begründete, fehlte es der Kammer insoweit an einer hinreichend konkreten Darlegung.
Quellen:
Verwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 23.01.2017, Az - 5 A 227/16
Verwaltungsgericht Lüneburg verpflichtet den Landkreis Lüneburg, die bislang bejagten Grundstücke der Klägerin zu befriedeten Bezirken zu erklären. Verwaltungsgericht Lüneburg, 23.1.2017
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