Österreich: Grundstückseigentümer klagen vor EGMR
Immer mehr Grundeigentümer in Österreich können es nicht mit ihrem Gewissen vereinbaren, dass Jäger auf ihren Grundstücken Tiere tot schießen. Einige dieser Grundstücksbesitzer klagten bis zum Österreichischen Verfassungsgerichtshof (VfGH) und beriefen sich auf die Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EMGR) gegen die Zwangsbejagung. Nachdem der Österreichische Verfassungsgerichtshof Ende Oktober 2017 die Klage abgewiesen hatte, legten zwei Grundstückseigentümer nun Beschwerde vor dem höchsten europäischen Gericht ein.
Das Ehepaar Wallner aus Emmersdorf in Niederösterreich hat zusammen mit einem weiteren Grundstückseigentümer den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte angerufen, weil sie die Jagd, die auf ihrem Grundstück ausgeübt wird, nicht mit ihrem Gewissen vereinbaren können. Darum klagten die Tierfreunde durch alle Instanzen bis zum österreichischen Verfassungsgerichtshof, um ihr Grundstück von der Jagd freistellen zu lassen. Doch der Verfassungsgerichtshof urteilte, dass Grundstückseigentümer die Jagd auf ihren Flächen auch gegen ihre ethische Überzeugung weiter hinnehmen müssen. Die Wallners besitzen Felder und Streuobstwiesen, auf denen sie Hecken und Biotope für Wildtiere angelegt haben. Neben vielen Vögeln sind Fasane, Feldhasen und Rehe zu beobachten.

»Es ist quasi unser erweiterter Garten,
»Es ist quasi unser erweiterter Garten, den wir mit den Wildtieren teilen«, erklärt Helmut Paul Wallner. »Hier wird das Gras nur zwei Mal pro Jahr gemäht, um unsere tierlichen Gäste so wenig als möglich zu stören. Wir setzen an den Grenzen der Grundstücke Hecken, bzw. lassen auch so manches ‘wilde Eck’, um den Tieren Unterschlupf zu gewähren. So haben wir neben verschiedensten Vögeln auch stets Fasane, Feldhasen und Rehe zu Gast in unserem Hausgarten.« · Bild: Paul Wallner
Nun hoffen die Wallners auf den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Denn deutsche Grundeigentümer können aufgrund eines Urteils des höchsten europäischen Gerichts von 2012 ihre Flächen seither jagdrechtlich befrieden lassen.
Zwangsbejagung verstößt gegen Menschenrechte
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte war bereits 2012 im Falle eines deutschen Grundeigentümers, 2007 im Falle einer luxemburgischen Grundeigentümerin und 1999 im Falle französischer Kläger zu dem Urteil gekommen: Es ist nicht mit dem in der Menschenrechtskonvention garantierten Schutz des Eigentums zu vereinbaren, wenn Grundstückseigentümer, welche die Jagd nicht mit ihrem Gewissen vereinbaren können, zwangsweise Mitglied in Jagdgenossenschaften sind und damit die Jagd auf ihrem Eigentum dulden müssen. Die Rechtssprechung des EGMR gegen die Zwangsbejagung muss als mittlerweile gefestigt angesehen werden.
Antrag auf jagdrechtliche Befriedung stellen
Aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vom 26.6.2012 wurde die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, ihre Jagdgesetzgebung entsprechend zu ändern: Grundeigentümer können aus ethischen Gründen einen Antrag stellen, dass ihre Flächen jagdrechtlich befriedet werden.
die Rechtsphilosophie in Österreich
Die Debatte um Jagdfreistellungen aus ethischen Gründen beschäftigt in Österreich inzwischen auch die Rechtswissenschaft: So macht Prof. Dr. Eva Maria Maier vom Institut für Rechtsphilosophie an der Universität Wien in ihrem Beitrag im Journal für Rechtspolitik auf das Thema Zwangsbejagung in Österreich und die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) im Vergleich zu den Urteilen des Europäischen Gerichthofs für Menschenrechte (EMGR) aufmerksam.
Der Österreichische Verfassungsgerichtshof hatte in seinem Urteil vom 27. Oktober 2017 die Bedeutung des öffentlichen Interesses der Jagd über die persönlichen Interessen der Beschwerdeführer, die die Jagd auf ihren Grundstücken nicht mehr wollen, gestellt: Das öffentliche Interesse sei wichtiger als das Recht auf Eigentum und persönliche ethische Bedenken.
Prof. Dr. Maier kommt hingegen zu einem anderen Ergebnis, das sie ausführlich begründet. Sie führt aus, dass sich in der jüngsten Zeit die tierethische Diskussion um die Jagd zu einem zentralen Thema von Tierschutz-/Tierrechtskampagnen in Österreich entwickelt habe: Neben dem Kampf gegen die 'Gatterjagd' kommt vor allem Anträgen auf so genannte 'Jagdfreistellung' von Grundstücken dabei eine besondere Bedeutung zu, die vor diesem Hintergrund nicht zuletzt als legitime Artikulationsformen politischen Veränderungswillens zu interpretieren sind. Dies zeigten auch mehrere Verfassungsbeschwerden von Grundeigentümern gegen die Jagd auf ihren Grundstücken.
In der Auseinandersetzung der Beurteilungen durch den österreichischen Verfassungsgerichtshof im Gegensatz zu dem des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) beobachtet die Rechtswissenschaftlerin, dass sich der EMGR über die verschiedenen Begründungen, die von Regierungen zugunsten der zwangsweisen Bejagung privater Grundstücke vorgebracht wurden, entschieden hinwegsetzte und die Menschenrechte auf Eigentumsfreiheit und Gewissensfreiheit über die Interessen der Jagd stellte: Im Gegensatz zum österreichischen Judikat, das die Besonderheiten der jagdlichen rechtlichen Rahmenbedingungen und Herausforderungen in Kärnten fokussiert, setzt sich der EGMR jedoch über einige signifikante Unterschiede in der Organisation der Ausübung des Jagdrechts sowie topographische Differenzen (zwischen den Grundstücken der Beschwerdeführer), insbesondere zwischen der jagdrechtlichen Situation in Frankreich und Deutschland -und diesbezügliche Einwendungen der deutschen Regierung -, dezidiert hinweg. Er hält offenbar an einer sehr einheitlichen Judikaturlinie in dieser Frage fest, die den ethischen Vorbehalten der Grundstückseigentümer Vorrang einräumt.
Weiter schreibt Prof. Dr. Maier: Die Jagd wird nach wie vor auch in Österreich vorwiegend von Privaten aus privaten Interessen betrieben, wie der EGMR bereits hinsichtlich der historisch, kulturell und rechtlich äußerst ähnlichen Verfassung des Jagdwesens in Deutschland urteilt. Die Jagd sei im Kern vorwiegend Freizeit- und Hobbyaktivität zum jagdlichen Vergnügen des Jägers und erscheine daher in ihrer gesamten Konzeption überwiegend von partikulären Interessen bestimmt.
Abschließend kommt die Rechtswissenschaftlerin zum Ergebnis: Zweifelsohne also stellt das System der Zwangsbejagung daher stets einen erheblichen Eingriff in das Eigentumsrecht dar. Dieser gewinnt darüber hinaus aber eine spezifische Qualität, wenn die Jagd den persönlichen ethischen Überzeugungen des Eigentümers fundamental widerspricht, eine Bewertung, die wohl auch in den Judikaten des EGMR zum Ausdruck kommt. Ein solcher Eingriff hindert in der Tat den 'Genuss des Eigentums in Frieden', wie dies in einer Beschwerde ausgeführt wird. Aus diesem Grund sei ein solcher Eingriff nicht verhältnismäßig.
dem deutschen Jagdgesetz sehr ähnlich
Für die Wildtiere und die betroffenen Grundstückseigentümer ist zu hoffen, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte rasch und zugunsten der Beschwerdeführer entscheidet , so Dr. Christian Nitmann von der Initiative Zwangsbejagung ade Österreich. Da die österreichischen Landesjagdgesetze dem deutschen Bundesjagdgesetz sehr ähnlich sind, ist es wahrscheinlich, dass die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs wie gegen Deutschland ausfallen wird. Eine andere Entscheidung wäre kaum nachvollziehbar.
Quellen:
Univ.-Prof. Dr. Eva Maria Maier, Institut für Rechtsphilosophie, Universität Wien: Eigentumsfreiheit und Tierschutz versus Jagd? In: Journal für Rechtspolitik 25, 240 251 (2017), Verlag Österreich
Der Gesamttext kann hier nachgelesen werden:
http://www.zwangsbejagung-ade.at/rechtlichegrundlagen/eigentumsfreiheit-und-tierschutz-versus-jagd/index.html
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 26.6.2012 im Fall Herrmann gegen die Bundesrepublik Deutschland
(Beschwerdenummer 9300/07).
www.zwangsbejagung-ade.de/rechtlichegrundlagen/urteilegmr2012/index.html
Österreichischer Verfassungsgerichtshof: Pflicht zur Duldung der flächendeckenden Bejagung ist verfassungskonform.
Pressemitteilung vom 27.10.2017
www.vfgh.gv.at/medien/Duldung_der_flaechendeckenden_Bejagung.php
Entscheidung des Österreichischen Verfassungsgerichtshofs vom 10.10.2017 (E 2446/2015 - 42, E 2448/2015 - 42, E 152/2016 - 37, E 764/2017 32)
Informationen:
Zwangsbejagung ade Österreich |