Österreich: Grundstückseigentümer klagen vor EGMR
Österreichische Grundeigentümer klagen vor Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
Von Julia Brunke, Redaktion FREIHEIT FÜR TIERE
In Österreich sind Eigentümer von Grundstücken außerhalb geschlossener Ortschaften - wie in Deutschland - automatisch Mitglieder der örtlichen Jagdgenossenschaft. Die Jagdgenossenschaft ist zur Ausübung der Jagd auf dem Genossenschaftsjagdgebiet (Genossenschaftsjagd) befugt. Immer mehr Grundeigentümer in Österreich können es nicht mit ihrem Gewissen vereinbaren, dass Jäger auf ihren Grundstücken Tiere tot schießen. Einige dieser Grundstücksbesitzer erhoben durch alle Instanzen Beschwerde bis zum Österreichischen Verfassungsgerichtshof (VfGH) und beriefen sich auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) gegen die Zwangsbejagung. Doch der Österreichische Verfassungsgerichtshof kam im Oktober 2017 zu dem Urteil, dass Grundstückseigentümer die Jagd auf ihren Flächen und die verpflichtende Mitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft auch gegen ihre ethische Überzeugung weiter hinnehmen müssen. (VfGH, Urteil vom 10.10.2017, E 2446/2015 ua) Daraufhin legten mehrere Grundstückseigentümer Beschwerde vor dem höchsten europäischen Gericht ein. Dort kommt nun offenbar Bewegung in die Sache.
Ganz Österreich ist abseits der Siedlungsgebiete ein Jagdrevier. So wird die Jagd auch auf privaten Wald- und Wiesengrundstücken ausgeübt auch gegen den Willen und die ethische Überzeugung des Eigentümers. Doch die Zwangsbejagung verstößt gegen die Menschenrechte, sofern der Grundeigentümer die Jagd aus ethischen Gründen ablehnt. Dies entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte 2012 in einem Urteil gegen die Bundesrepublik Deutschland. Vorausgegangen waren ähnliche Urteile 1999 gegen Frankreich (Chassagnou and Others v. France, nos. 25088/94 and 2 others, 29.4.1999) und 2007 gegen Luxemburg (Schneider v. Luxemburg, No. 2113/04, 10.7.2007).
Tierschützer und Veganer möchten die Jagd auf ihrer 1,6 Hektar großen Wald- und Wiesenfläche nicht länger hinnehmen
Familie Scherhaufer aus St. Aegidi in Oberösterreich stellte 2015 einen Antrag auf Jagdfreistellung ihres 1,6 Hektar großen Wald- und Wiesenfläche bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft Schärding. Werner Scherhaufer und seine Familie lehnen das Töten von Tieren ab. »Ich bin aus ethischen Gründen Veganer, weil für mein Essen kein Tier sterben soll. Aus diesem Grund bin ich auch gegen die Jagd«, erklärt der Tierfreund. »Auf meinem Grundstück soll kein Tier von einem Jäger erschossen werden. Daher will ich, dass mein Grundstück jagdfrei gestellt wird.«
Anfang September 2016 wurde Familie Scherhaufer ein Bescheid mit der Ablehnung der Jagdfreistellung zugestellt. Dies wollten die Grundstückseigentümer nicht hinnehmen und erhoben Beschwerde durch alle innerstaatlichen Instanzen unter Berufung auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Nachdem auch der Österreichische Verfassungsgerichtshof die Jagdfreistellung ablehnte, brachten die Grundstückseigentümer Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ein.
Tierfreunde fordern Jagdverbot auf ihren 3 Hektar Waldgrundstück
Auch die Tierfreunde und Vegetarier Josef Greiner und seine Partnerin Eleonore Fischer aus Engelhartszell in Oberösterreich wollen seit vielen Jahren die Jagd auf ihrem drei Hektar großen Waldgrundstück in den steilen Hängen des Donautals verbieten lassen. Die beiden lehnen die Jagd aus ethischen Gründen grundsätzlich ab.
Josef Greiner bewirtschaftet seinen Wald seit den 1980er Jahren ökologisch. »Unser Wald soll ein gesunder, standortgerechter Mischwald werden, in dem auch viele Arten wachsen dürfen, die wirtschaftlich nicht ertragreich sind; auch alte, abgestorbene Bäume - nach dem Motto: Es gibt nichts Lebendigeres als Totholz.« Viel habe er in den letzten Jahren aus den Büchern des deutschen Försters Peter Wohlleben gelernt: Wie wichtig etwa das Bodenleben ist, das ökologische Zusammenspiel von Pilzen, Pflanzen und Tieren. Es ist schön, zu verfolgen, wie nach dem etappenweisen Schlägern eines Monokulturstreifens sich wieder die Vielfalt ausbreitet und nachwächst.
Weiter erklärt Josef Greiner: »Das Argument, das von der Jägerschaft immer wieder gebracht wird, man müsse die Wildtiere dezimieren, damit die Pflanzen nicht angebissen werden und der natürliche Wald wieder aufkommt, hat einen Haken: Das Problem entsteht eigentlich dadurch, dass die Tiere gefüttert werden im Winter und dass dadurch ein weit höherer Bestand ist, als er sich in einem natürlichen Gleichgewicht einpendeln würde.« Außerdem würden Beutegreifer wie Füchse und Luchse von Jägern abgeschossen.
»Die Jagdfreistellung ist mir ein großes Anliegen«, so der Waldbesitzer. »Wir Menschen sollten aufhören, uns als Herren über die Natur aufzuspielen, uns als Teil von ihr empfinden und den Tieren und Pflanzen als Mitlebewesen begegnen.«
Nachdem die zuständigen Behörden den Antrag auf Jagdfreistellung abgelehnt hatten, erhoben Josef Greiner und Eleonore Fischer Beschwerde durch alle innerstaatlichen Instanzen bis zum Österreichischen Verfassungsgerichtshof. Nun ist auch ihre Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anhängig.
»Wir Menschen sollten aufhören,
uns als Herren über die Natur aufzuspielen, uns als Teil von ihr empfinden und den Tieren und Pflanzen als Mitlebewesen begegnen.« · Bild: Josef Greiner
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte: Wurden grundlegende Menschenrechte verletzt?
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte richtete spezifizierende Fragen an die Beschwerdeführer:
- Gab es eine Verletzung bei der friedlichen Nutzung des Eigentums im Sinne von Artikel 1 Protokoll Nr. 1 (Schutz des Eigentums)?
- Gab es eine Verletzung der Gewissensfreiheit der Antragsteller im Sinne von Artikel 9 (1) der Europäischen Menschenrechtskonvention (Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit)?
- Sind die Österreichischen Jagdvereinigungen »Vereinigungen« im Sinne von Artikel 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention (Vereinigungsfreiheit)?
Der Anwalt der Beschwerdeführer, RA Mag. Stefan Traxler, richtete seine Antworten Ende April 2021 an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.
Verletzung des Eigentumrechts
Die friedliche Nutzung des Eigentums sei im Sinne von Artikel 1 verletzt worden. »Die Antragsteller sind Jagdgegner aus ethischen Gründen. Die Antragssteller sind überzeugt, dass sie die Jagd auf ihrem Eigentum aus Gründen des Tierschutzes nicht tolerieren können. Sie sind seit Jahren Vegetarier oder Veganer und können sogar das Töten von Tieren für ihre Ernährung nicht tolerieren«, heißt es in der Antwort an das europäische Höchstgericht für Menschenrechte.
Die Einschränkung der Eigentumsrechte sei nicht im Sinne allgemeiner, öffentlicher Interessen notwendig. Die Verletzung fundamentaler Eigentumsrechte sei auch nicht verhältnismäßig.
Die Antragsteller hätten nach dem Österreichischen Jagdrecht keine Möglichkeit, die Jagd auf ihrem eigenen Land zu verhindern. Die Möglichkeit der Einzäunung der Waldgrundstücke, die das Österreichische Jagdgesetz vorsehe, um die Jagd auf dem eigenen Land auszuschließen, sei nicht nur mit hohen Kosten verbunden, sondern würde auch Wildtiere davon abhalten, sich im Sinne eines ökologischen Gleichgewichts frei zu bewegen.
Die Jagd - in Österreich hauptsächlich in Form von Hobbyjagd - sei nicht im öffentlichen Interesse, weil sie nicht geeignet oder notwendig sei, um Wildschäden zu verhindern. Wildschäden in Land- und Forstwirtschaft durch bestimmte Wildarten würden im Gegenteil oft erst durch die intensive Jagd verursacht. Namhafte Biologen und Zoologen weisen darauf hin, dass sich die Natur in unbejagten Gebieten selbst reguliere. Und: Hoher Jagddruck erzeuge Überpopulationen bei bestimmten Wildtierarten, statt sie in irgendeiner Weise zu regulieren.
Zudem sei die angeführte »Regulation« durch die Jagd kein Menschenrecht. Der Eingriff in die Grundrechte sei daher nicht geeignet, den beabsichtigten Zweck der Aufrechterhaltung des ökologischen Gleichgewichts als nationales wirtschaftliches Interesse zu erreichen oder zumindest zu fördern.
Insbesondere lege diese Einschränkung der Eigentumsrechte den Antragstellern eine unverhältnismäßige individuelle Belastung auf, analog zu vorangegangenen Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte.
Verletzung der Gewissensfreiheit
Auch die Gewissensfreiheit der Antragsteller sei verletzt worden im Sinne von Artikel 9 (1) der Menschenrechtskonvention. Die Antragsteller seien Jagdgegner aus ethischen Gründen und überzeugt, dass sie die Jagd auf ihrem Eigentum aus Gründen des Tierschutzes nicht tolerieren können.
Dadurch entstehe für die Antragsteller ein Gewissenskonflikt: Entweder sie bleiben ihren Überzeugungen treu und treten gegen die Jagd auf ihrem Eigentum ein oder sie tolerieren die Jagd, was nicht mit ihrem Gewissen vereinbar ist, was in einer demokratischen Gesellschaft unakzeptabel und unzumutbar sei.
Verletzung der Vereinigungsfreiheit
Auch die Vereinigungsfreiheit der Antragsteller, also die Freiheit selbst zu entscheiden, ob sie einer Vereinigung (Jagdgenossenschaft) angehören wollen oder nicht, sei im Sinne von Artikel 11 (1) der Menschenrechtskonvention verletzt worden.
Denn Vereinigungsfreiheit müsse notwendiger Weise heißen, dass jedes Individuum frei ist, einer Vereinigung der eigenen Wahl beizutreten, bedeute aber ebenso das Recht, nicht gezwungen zu werden, einer Vereinigung anzugehören.
Dementsprechend sei die Vereinigungsfreiheit substantiell verletzt, wenn Grundeigentümer gezwungen werden, einer Jagdvereinigung anzugehören.
Zwangsmitgliedschaft in Jagdgenossenschaften verstößt gegen die Europäische Menschenrechtskonvention
Die Zwangsmitgliedschaft in Jagdgenossenschaften verstößt laut der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gegen die Europäische Menschenrechtskonvention.
2012 stellte der Europäische Gerichtshofs für Menschenrechte im Falle eines deutschen Klägers in seinem Urteil der Großen Kammer (Beschwerdenummer 9300/07) eine Verletzung von Artikel 1 Protokoll Nr. 1 (Schutz des Eigentums) zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) fest: Es ist nicht mit dem in der Menschenrechtskonvention garantierten Schutz des Eigentums zu vereinbaren, wenn Grundstückseigentümer gegen ihren Willen zwangsweise Mitglied in Jagdgenossenschaften sind und damit die Jagd auf ihrem Eigentum dulden müssen. Der Gerichtshof befand insbesondere, dass diese Verpflichtung Grundstückseigentümern in Deutschland, die die Jagd ablehnen, eine unverhältnismäßige Belastung auferlegt.
Damit folgte der Gerichtshof seinen Schlussfolgerungen in zwei früheren Urteilen, die das Jagdrecht in Frankreich und Luxemburg betrafen:
Im Jahr 2007 entschied die Kleine Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Falle einer luxemburgischen Klägerin einstimmig mit 7:0 Richterstimmen erneut, dass es Eigentümern kleinerer Grundstücke in einer demokratischen Gesellschaft nicht zugemutet werden kann, dass die Hobbyjagd auf ihren Grundstücken gegen ihren Willen ausgeübt wird.
1999 stellte die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Falle französischer Kläger mit 16:1 Richterstimmen fest, dass es gegen die Menschenrechte verstößt, wenn Grundstückseigentümer dazu verpflichtet werden, einer Jagdgenossenschaft zwangsweise beizutreten und die Jagd auf ihren Grundstücken zu dulden, obwohl die Jagd ihrer eigenen Überzeugung widerspricht. In unserem Nachbarland Frankreich ist es daher möglich, dass Grundstückseigentümer an der Grundstücksgrenze Schilder aufstellen: »Privateigentum - Jagen verboten«.
Hoffnung auf baldiges Urteil des Europäischen Gerichtshofs
Die österreichischen Grundstückseigentümer hoffen nun, dass sie vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in ihren in der Europäischen Menschenrechtskonvention garantierten Eigentumsrecht und dem Menschenrecht auf Gewissensfreiheit und Vereinigungsfreiheit bestätigt werden.
Die Tierfreunde können aufgrund ihrer ethischen Überzeugung nicht länger hinnehmen, wenn ihre privaten Grundstücke für die Jagd zur Verfügung stehen müssen. Die Grundstückseigentümer sind seit vielen Jahren aus ethischen Gründen Vegetarier und Veganer und lehnen das Töten von Tieren ab. Darum können sie es nicht mit ihrem Gewissen vereinbaren, dass Jäger auf ihren Ländereien Tiere tot schießen.
Sie hoffen auf ein baldiges Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und eine entsprechende Änderung der Jagdgesetzgebung, so dass österreichische Grundeigentümer die gleiche Möglichkeit bekommen wie deutsche Grundeigentümer: ihre Grundstücke aus ethischen Gründen jagdrechtlich befrieden zu lassen.
Informationen:
Initiative zur Abschaffung der Jagd Österreich |
Zwangsbejagung verstößt gegen Menschenrechte
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in seinem Urteil vom 26.06.2012 im Verfahren Herrmann gegen Bundesrepublik Deutschland eine Verletzung von Artikel 1 Protokoll Nr. 1 (Schutz des Eigentums) zur Europäischen Menschenrechtskonvention festgestellt: Es ist nicht mit dem in der Menschenrechtskonvention garantierten Schutz des Eigentums zu vereinbaren, wenn Grundstückseigentümer, welche die Jagd nicht mit ihrem Gewissen vereinbaren können, zwangsweise Mitglied in Jagdgenossenschaften sind und damit die Jagd auf ihrem Eigentum dulden müssen. |