Wettangeln ist strafbar
Die Tierrechtsorganisation PETA hatte das Wettkampf-Angeln eines Sportfischervereins im unterfränkischen Trennfeld wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz angezeigt. Die zuständige Polizeiinspektion ermittelte. Am 13.07.2015 stellte die Staatsanwaltschaft Würzburg die Strafbarkeit des Wettangelns in Trennfeld fest. (Az.: 612 Js 12165/14)
Die Staatsanwaltschaft sah von einer Anklageerhebung nur vor dem Hintergrund von 153 StPO (Absehen von der Verfolgung bei Geringfügigkeit) ab. In der Einstellungsbegründung heißt es wörtlich:
Grundsätzlich ist festzustellen, dass die Durchführung eines Gemeinschaftsangelns bei der gleichzeitigen Auslobung von Preisen ein Vergehen der Tiertötung i.S.d. 17 Nr. 1 TierSchG darstellt. Auf die Art und Höhe der ausgelobten Preise oder auf die Tatsache, dass der finanzielle Mehrwert oder Nutzen, der durch den verliehenen Preis entsteht, durch das Bezahlen des Erlaubnisscheins ausgeglichen ist, kommt es nicht an. Maßgeblich ist allein, dass die Tötung eines Wirbeltiers nach 17 TierSchG nur dann straffrei ist, wenn hierfür ein vernünftiger Grund vorliegt.
Ein derartiger anerkannter Grund für die Tötung eines Wirbeltiers sei der spätere Verzehr. Ein späterer Verzehr trete jedoch dann in den Hintergrund, wenn nicht mehr der Verzehr, sondern der Wettbewerbsgedanke Leitmotiv des Angelns und folglich des Tötens sei, wie dies bei einem Gemeinschaftsangeln der Fall sei, wenn die Menge des gefangenen Fisches bei den jeweiligen Teilnehmern gewogen/gemessen und die Menge des Fangs durch die Angler prämiert werde.
Die Staatsanwaltschaft Würzburg kommt zu dem Schluss: Die Verleihung von Preisen als Belohnung für die große Anzahl bzw. das große Gewicht von gefangenen Fischen in einer vorgegebenen Zeit macht daher den Fischfang als solchen zu einem Fangen und Töten ohne vernünftigen Grund.